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Eintragung in das Vereinsregister

Tennis Verein Damflos

An das
Amtsgericht
- Vereinsregister -
Postfach Trier

Michael Kohlhaas
Zum Floß 6
5509 Damflos

4.Oktober 1989

Betr.: Anmeldung eines Vereins zur Eintragung in das Vereinsregisrter

Sehr geehrte Damen und Herren,

Hiermit beantragen wir die Eintragung des am 12.September 1989 in Damflos gegründeten Vereins " Tennis Verein Damflos " in das Vereinsregister.
Der Verein dient gemeinnützigen Zwecken und hat sich zur Aufgabe gestellt,der Bevölkerung von Damflos und Umgebung die Möglichkeit zu geben,Tennis als Ausgleichssport- und Wettkampfsport zu spielen.

Die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind:

a:) 1. Vorsitzender Michael Kohlhaas,Zum Floß 6,  5509 Damflos
b:) 2. Vorsitzender Karl-Heinz Kaub,Waldstr. 14, 5509 Damflos

Weitere Vorstandsmitglieder sind:

c:) Kassenwart Gerd Keller, In den Gärten 8,  5509 Damflos
d:) Schriftfhrer Stefan Pink, Gartenstraße 11, 5509 Damflos
e:) Sportwart Heiner Hiber,Borwiese 11 5509 Damflos
f:) Jugendwart Hannelore Keller ,In den Gärten 8 5509 Damflos
g:) 1.Beisitzer Joachim Sand ,Gartenstraße 8 5509 Damflos
h:) 2.Beisitzer Eva Schu ,Haupstraße 35 5509 Damflos

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende jeweils allein vertretungsberechtigt. Wir versichern,daß die Beschlüsse ordnungsgemäß zustandegekommen sind.

Der Verein hat z.Zt. 57 Mitglieder.Die Geschäftsstelle befindet sich unter o.g. Anschrift.

Als Anlage ubersenden wir Ihnen die Urschrift und eine Abschrift der Satzung,ordnungsgemäß von 7 Mitgliedern unterschrieben,sowie das Protokoll der Gründungsversammlung vom 12.September 1989 im Original.

Wir beantragen hiermit die Eintragung in das Vereinsregister und bitten um Übersendung einer Kopie des Registerauszugs.

Kohlhaas, Michael _____________________________________

Kaub, Karl-Heinz _____________________________________

Keller, Gerd _____________________________________

Pink, Stefan _____________________________________

Hieber, Heiner _____________________________________

Keller, Hannelore _____________________________________

Sand, Joachim _____________________________________

Schu, Eva _____________________________________

Öffentliche amtliche Beglaubigung

Die oben stehenden Unterzeichnenden

a.) Kohlhaas, Michael Zum Floß 6 5509 Damflos
b.) Kaub, Karl-Heinz Waldstraße 14 5509 Damflos
c.) Keller, Gerd In den Gärten 8 5509 Damflos
d.) Pink, Stefan Gartenstraße 11 5509 Damflos
e.) Hiber, Heiner Borwiese 11 5509 Damflos
f.) Keller, Hannelore In den Gärten 8 5509 Damflos
g.) Sand, Joachim Gartenstraße 8 5509 Damflos
h.) Schu, Eva Haupstraße 35 5509 Damflos

sind mir alle persönlich bekannt und die Unterschriften wurden vor mir vollzogen.
Dies wird hiermit öffentlich beglaubigt

__________________________

Klaus-Dieter Lorang
(Ortsbürgermeister)

 

Satzung Satzung des Tennisvereins Damflos e.V.
Satzung

Tennis Verein Damflos e.V.

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen:"Tennis Verein Damflos e.V."
Der Verein hat seinen Sitz in Damflos.Er ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen und als gemeinnütziger Verein anerkannt.

§ 2 Aufgaben des Vereins.
Der Verein dient gemeinnützigen Zwecken.Er möchte der Bevölkerung von Damflos und Umgebung die Möglichkeit geben,Tennis als Ausgleichs- und Wettkampfsport zu spielen und darüberhinaus den Rahmen für ein gemeinschaftsstiftendes Vereinsleben bieten.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus folgenden Mitgliedern:
a) inaktive Mitglieder
b) aktive Mitglieder
- Erwachsene ( ab 18 Jahre )
- Kinder und Jugendliche ( bis 17 Jahre )
2. Bei Kindern und Jugendlichen im Sinne dieser Satzung ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zum Aufnahmeantrag erforderlich.Über die Aufnahme eines Mitgliedes beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit.Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages muß dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt werden.Bei einem abgelehnten Antrag kann der Bewerber die Mitgliederversammlung anrufen.Die Aufnahme ist dem Mitglied mitzuteilen.Dabei ist ihm die Satzung des Vereins auszuhändigen.Die Mitgliedschaft wird wirksam mit der Zahlung des ersten Beitrages.

3. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Tod
b) Austritt

Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand durch schriftliche Kündigung zu jedem Quartalsende unter Einhaltung einer Sechs-Wochen-Kündigungsfrist mitzuteilen.

c) Der Ausschluß kann durch einen Mehrheitsbeschluß des Vorstandes ausgesprochen werden,wenn

aa) ein Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt.

bb) die Verweigerung der Beitragszahlung vorliegt.
Vor Beschlußfassung ist der Betroffene zu hören.
Der Bescheid über den Ausschluß ist dem Mitglied vom Vorstand schriftlich und mit Gründen versehen mitzuteilen.Gegen den Beschluß ist innerhalb einer Frist von einem Monat Beschwerde zulässig,die von der Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit entschieden wird.

§ 4 Mitgliederbeiträge
Die Höhe der Mitgliederbeiträge und der Aufnahmegebühr werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 4 a Finanzielle Mittel und deren Verwendung
Die dem Verein zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel dienen ausschließlich satzungsgemäßen Zwecken. Es dürfen weder Gewinnanteile noch sonstige Zuwendungen an Mitglieder oder sonstige Personen gezahlt werden. Gleiches gilt für zweckfremde Ausgaben und unangemessen hohe Vergütungen gleich welcher Art.

§ 5 Wahlrecht
Das Mitglied kann wählen und,sofern es 18 Jahre alt ist,gewählt werden.Mitglieder unter 14 Jahren haben weder aktives noch passives Wahlrecht,noch das Recht zur Abstimmung in den Versammlungen.

§ 6 Organe
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
c) die Prüfkommission (Kassenprüfer)
d) auf Beschluß der Mitgliederversammlung können weitere organisierte Einrichtungen geschaffen werden.

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) 1. Vorstitzenden
b) 2.Vorsitzenden
c) Kassenwart
d) Schriftführer
e) Sportwart
f) Jugendwart
g) 2 Beisitzer

Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung gewählt.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende.Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein.Sie müssen voll geschäftsfähige Personen sein.

3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwirklicht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung.Er erläßt mit Zustimmung der Mitgliederversammlung eine Spielordnung

4. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit,bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.Beschlußfähig ist der Vorstand,wenn mehr als die Hälfte der gemäß Satzung vorgeschriebenen Mitglieder anwesend sind.

5. Der Vorsitzende leitet die Arbeit des Vorstandes und bestimmt die Aufgabenbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder.

§ 8 Wahl und Amtszeit des Vorstandes

1. Von der Mitgliederversammlung wird ein Wahlleiter und Protokollführer berufen,die für die Durchführung der Vorstandswahl verantwortlich sind.

2. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt.Die Abstimmung erfolgt in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung mindestens einmal im Laufe eines Kalenderjahres ein.Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Entgegennahme der Jahresberichte und des Prüfberichtes
b) Berufung des Wahlleiters und Protokollführers (wenn erforderlich)
c) Entlastung des Vorstandes (wenn erforderlich)
d) Wahl des Vorstandes (wenn erforderlich)
e) Wahl der Prüfkommission [2 Kassenprüfer] (wenn erforderlich)
f) Beratung vorliegender Anträge

Die Einberufung einer Mitgliederversammlung hat mindestens 10 Kalendertage vorher mit Bekanntgabe der Tagesordnung in der Presse oder durch schriftliche Einladung der Mitglieder zu erfolgen.
2. Anträge können von jedem Mitglied gestellt werden.Sie müssen dem Vorstand schriftlich vor der Versammlung zugeleitet werden.
3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt,soweit diese Satzung es nicht anders bestimmt.Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen,die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
4. Die Mitgliederversammlung stimmt offen ab.Sie kann beschließen,daß eine Abstimmung geheim zu erfolgen hat.
5. Für die Änderung der Tagesordnung ist die Mehrheit von Zweidrittel der anwesend stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
6. Außerordentliche Mitgliederversammlungen hat der Vorstand einzuberufen:
a) auf schriftlichen Antrag von mindestens 30 % der

Mitglieder
b) bei Vorliegen eines wichtigen Grundes.

§ 10 Prüfkommission
Die Prüfkommission besteht aus zwei stimmberechtigten Mitgliedern,die dem Vorstand nicht angehören dürfen.Sie wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt.Die Prüfer haben jederzeit das Recht und einmal jährlich die Pflicht,die Geschäfts- und Kassenführung des Vereins zu prüfen.

§ 11 Satzungsänderung
Zu einer Satzungsänderung ist eine Mehrheit von Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung erforderlich.

§ 12 Auflösung
Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.Diese Versammlung muß eigens zu diesem Zweck einberufen werden.Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Gemeinde Damflos mit der Zweckbestimmung,daß dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

Damflos , den 25. September 1989

 

 

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