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Eintrag in das Vereinsregister

Am 12. 09 1989 wurde der Antrag zur Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Trier gestellt. Am 20. 11.1989 wurde der Tennisverein Damflos in das Vereinsregister unter der Nr. 2403 eingetragen. Am 25.09.1989 wurde die Satzung aufgestellt und beschlossen Am 20. 11.1989 wurde der Tennisverein Damflos in das Vereinsregister unter der Nr. 2403 eingetragen.

Satzung Tennis Verein Damflos e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen:"Tennis Verein Damflos e.V." Der Verein hat seinen Sitz in Damflos.Er ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen und als gemeinnütziger Verein anerkannt.

§ 2 Aufgaben des Vereins.
Der Verein dient gemeinnützigen Zwecken.Er möchte der Bevölkerung von Damflos und Umgebung die Möglichkeit geben,Tennis als Ausgleichs- und Weltkampfsport zu spielen und darüberhinaus den Rahmen für ein gemeinschaftsstiftendes Vereinsleben bieten.

§ 3 Mitgliedschaft

1 . Der Verein besteht aus folgenden Mitgliedern:

a) inaktive Mitglieder

b) aktive Mitglieder

Erwachsene ( ab 18 Jahre)

Kinder und Jugendliche ( bis 17 Jahre)

2. Bei Kindern und Jugendlichen im Sinne dieser Satzung ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zum Aufnahmeantrag erforderlich.Über die Aufnahme eines Mitgliedes beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit.Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages muß dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt werden.Bei einem abgelehnten Antrag kann der Bewerber die Mitgliederversammlung anrufen.Die Aufnahme ist dem Mitglied mitzuteilen.Dabei ist ihm die Satzung des Vereins auszuhändigen.Die Mitgliedschaft wird wirksam mit der Zahlung des ersten Beitrages.

3, Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Tod

b) Austritt

Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand durch

schriftliche Kündigung zu jedem Quartalsende unter Einhaltung einer Sechs-Wochen-Kündigungsfrist mitzuteilen.

c) Der Ausschluß kann durch einen Mehrheitsbeschluß

des Vorstandes ausgesprochen werden,wenn

aa) ein Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen

Interessen des Vereins schädigt.

bb) die Verweigerung der Beitragszahlung vorliegt.

Vor Beschlußfassung ist der Betroffene zu hören.

Der Bescheid über den Ausschluß ist dem Mitglied vom Vorstand schriftlich und mit Gründen versehen mitzuteilen.Gegen den Beschluß ist innerhalb einer Frist von einem Monat Beschwerde zulässig,die von der Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit entschieden wird.

 

§ 4 Mitgliederbeiträge

Die Höhe der Mitgliederbeiträge und der Aufnahmegebühr werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

§ 4 a Finanzielle Mittel und deren Verwendung

Die dem Verein zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel dienen ausschließlich satzungsgemäßen Zwecken.

Es dürfen weder Gewinnanteile noch sonstige Zuwendungen an Mitglieder oder sonstige Personen gezahlt werden.

Gleiches gilt für zweckfremde Ausgaben und unangemessen hohe Vergütungen gleich welcher Art.

 

§ 5 Wahlrecht

Das Mitglied kann wählen und,sofern es 18 Jahre alt ist gewählt werden.Mitglieder unter 14 Jahren haben weder aktives noch passives Wahlrecht,noch das Recht zur Abstimmung in den Versammlungen.

 

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

c) die Prüfkommission (Kassenprüfer)

d) auf Beschluß der Mitgliederversammlung können weitere organisierte Einrichtungen geschaffen werden.

 

§ 7 Vorstand

1 . Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a) 1. Vorstitzenden

b) 2.Vorsitzenden

c) Kassenwart

d) Schriftführer

e) Sportwart

f) Jugendwart

g) 2 Beisitzer

 

2.Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung gewählt.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende.Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein.Sie müssen voll geschäftsfähige Personen sein.

3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwirklicht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung.Er erläßt mit Zustimmung der Mitgliederversammlung eine Spielordnung

4. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheitbei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.Beschlußfähig ist der Vorstand,wenn mehr als die Hälfte der gemäß Satzung vorgeschriebenen Mitglieder anwesend sind.

5. Der Vorsitzende leitet die Arbeit des Vorstandes und bestimmt die Aufgabenbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder.

 

§ 8 Wahl und Amtszeit des Verstandes

Von der Mitgliederversammlung wird ein Wahlleiter und Protokollführer berufen,die für die Durchführung der Vorstandswahl verantwortlich sind.

2. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt.Die Abstimmung erfolgt in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung mindestens einmal im Laufe eines Kalenderjahres ein.Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a) Entgegennahme der Jahresberichte und des Prüfberichtes

b) Berufung des Wahlleiters und Protokollführers (wenn erforderlich)

c) Entlastung des Vorstandes (wenn erforderlich)

d) Wahl des Vorstandes (wenn erforderlich)

e) Wahl der Prüfkommission [2 Kassenprüfer] (wenn erforderlich)

f) Beratung vorliegender Anträge

Die Einberufung einer Mitgliederversammlung hat mindestens IÖ Kalendertage vorher mit Bekanntgabe der

Tagesordnung in der Presse oder durch schriftliche Einladung der Mitglieder zu erfolgen.

2. Anträge können von jedem Mitglied gestellt werden.Sie müssen dem Vorstand schriftlich vor der Versammlung zugeleitet werden.

3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt,soweit diese Satzung es nicht anders bestimmt.Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen,die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

4. Die Mitgliederversammlung stimmt offen ab.Sie kann beschließen,daß eine Abstimmung geheim zu erfolgen hat.

5. Für die Änderung der Tagesordnung ist die Mehrheit von Zweidrittel der anwesend stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

6. Außerordentliche Mitgliederversammlungen hat der Vorstand einzuberufen:

a) auf schriftlichen Antrag von mindestens 30 % Mitglieder

b) bei Vorliegen eines wichtigen Grundes.

 

§ l0 Püfkommission

Die Prüfkommission besteht aus zwei stimmberechtigten Mitgliedern,die dem Vorstand nicht angehören dürfen.Sie wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt.Die Prüfer haben jederzeit das Recht und einmal jährlich die Pflicht,die Geschäfts- und Kassenführung des Vereins zu prüfen.

 

§ 11 Satzungsänderung

Zu einer Satzungsänderung ist eine Mehrheit von Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung erforderlich.

 

§ 12 Auflösung

Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.Diese Versammlung muß eigens zu diesem Zweck einberufen werden.Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Gemeinde Damflos mit der Zweckbestimmung,daß dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

 

Damflos , den 25. September 1989

 

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